Alpnutzung
Alpweisungen für Auftreibende der Ortsgemeinde Sevelen
- Allgemeines
Die vorliegenden Weisungen treten per 1. März 2017 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen. Die nachfolgenden Ausführungen haben Gültigkeit für die Alpen Wald, Altsäss und Farnboden.
- Viehzuteilung auf die Alpen
Die definitive Zuteilung erfolgt durch die Alpkommission. Wenn immer möglich, sind die Wünsche der Auftreibenden zu berücksichtigen. Bisherige Auftreibende haben Vorrang bei der Zuteilung. Ist eine Umteilung notwendig, muss der Tierbesitzer vorgängig informiert werden. Viehumteilungen während der Alpzeit wegen Grasmangel sind möglich, dürfen aber nur vom zuständigen Alpmeister und Alppräsidenten vorgenommen werden. Dieser Fall kann vor allem auf der Alp Wald eintreten.
- Alpfahrtstermine
Die Alpauffahrt und die Alpabfahrt werden durch den zuständigen Alpmeister festgelegt.
- Stossberechnung
Der Stichtag für die Altersberechnung ist der 25. Juli des jeweiligen Jahres.
Tiere, welche am 25. Juli ein Alter haben von …
Milchkühe 1.0 GVE
Mutterkühe 1.0 GVE
Rinder über 730 Tage 0.6 GVE
Rinder 365-730 Tage 0.4 GVE
Rinder 160-365 Tage 0.33 GVE
Rinder bis 160 Tage. 0.13 GVE
Pferde über 30Monat 0.7 GVE
Maulesel über 30 Monate 0.4 GVE
Esel / Pony 0.25 GVE
Schafe über 1-jährig 0.17 GVE
Ziegen über 1-jährig 0.17 GVE
Falls andere Tiere gealpt werden, siehe unter Landwirtschaftsamt Code –Verzeichnis 20…
- Rinderbesamungen
Das Alppersonal muss vom Auftreibenden informiert werden, welche Tiere allenfalls besamt oder nachbesamt werden sollen. Die Besamungskosten gehen vollumfänglich zulasten des Landwirtes. In den Alpen Altsäss und Farnboden wird nur in Ausnahmefällen besamt.
- Alpwerk
Jeder Auftreibende ist alpwerkpflichtig. Das Alpwerk soll grundsätzlich in Form von manueller Arbeit abgegolten werden. Das Alpwerk kann im Auftrag des Auftreibenden durch Drittpersonen ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann das Alpwerk auch in Form einer finanziellen Abgeltung erledigt werden.
Zuviel geleistete Stunden werden nicht ausbezahlt oder dem nächsten Sommer gutgeschrieben. Der zuständige Alpmeister kann zur Erledigung der Arbeiten die Auftreibenden zum Alpwerk aufbieten.
Die Alpwerkansätze lauten: Bis und mit 5 Stück Vieh: 3.5 Stunden Alpwerk
Ab sechs Stück Vieh: 7.0 Stunden Alpwerk
Verrechnungssatz bei finanzieller Abgeltung Fr. 25.00 pro Stunde.
- Allgemeine Alpfahrtsvorschriften
Grundsätzlich gelten die „Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsamen Weiden des Kantons St. Gallen“ vom jeweiligen Jahr. Ergänzungen und Änderungen werden jeweils im Frühjahr im „St. Galler Bauer“ veröffentlicht und sind integrierter Bestandteil dieser Ausführungen.
Kälber und Jungrinder aus Problembetrieben sollten vor dem Alptrieb entwurmt werden.
Es dürfen nur weidgewohnte Tiere aufgeführt werden.
Sevelen, 15. Februar 2017
Der Ortsgemeindepräsident: Der Alpkommissionspräsident:
Peter Engler Thomas Jenny