Alpweisungen für Auftreibende der Ortsgemeinde Sevelen
Viehzuteilung auf die Alpen
Die definitive Zuteilung erfolgt durch die Alpkommission. Wenn immer möglich sind die Wünsche der Auftreibenden zu berücksichtigen. Bisherige Auftreibende haben Vorrang bei der Zuteilung. Ist eine Umteilung notwendig, muss der Tierbesitzer vorgängig informiert wer-den. Viehumteilungen während der Alpzeit wegen Grasmangel sind möglich, dürfen aber nur vom zuständigen Alpmeister vorgenommen werden. Dieser Fall kann vor allem auf der Alp Wald eintreten.Alpfahrtstermine
Die Alpauffahrt und die Alpabfahrt werden durch den zuständigen Alpmeister festgelegt.Stossberechnung
Der Stichtag für die Altersberechnung ist der 25. Juli des jeweiligen Jahres. Tiere, welche am 25. Juli ein Alter haben von ...
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bis 12 Monate (365 Tage) sind Kälber und gelten 3/8 Stösse
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12 bis 24 Monate (366-730 Tage) sind Mäsen und gelten 5/8 Stösse
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über 24 Monate (über 730 Tage) sind Rinder und gelten 7/8 Stösse
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Laktierende Kühe gelten 8/8 Stösse
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Galtkühe gelten 7/8 Stösse
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Mutterkühe gelten 7/8 Stösse
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Mutterkuhkälber oder Ammenkuhkälber gelten 3/8 Stösse, sofern sie nicht älter als 12 Monate sind.
Sollen andere Tierarten gealpt werden, entscheidet der Verwaltungsrat über die Stossgrösse.
Rinderbesamungen
Das Alppersonal muss vom Auftreibenden informiert werden, welche Tiere allenfalls besamt oder nachbesamt werden sollen. Die Besamungskosten gehen vollumfänglich zulasten des Landwirtes. Wird die Besamung durch das Personal bar bezahlt, sind diese Kosten durch den Auftreibenden noch während der Alpzeit direkt an das Alppersonal zu entrichten.
Alpwerk
Jeder Auftreibende ist alpwerkpflichtig. Das Alpwerk soll grundsätzlich in Form von manuel-ler Arbeit abgegolten werden. Das Alpwerk kann im Auftrag des Auftreibenden durch Dritt-personen ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann das Alpwerk auch in Form einer finanziellen Abgeltung erledigt werden.
Zuviel geleistete Stunden werden nicht ausbezahlt oder dem nächsten Sommer gutgeschrieben. Der zuständige Alpmeister kann zur Erledigung der Arbeiten die Auftreibenden zum Alpwerk aufbieten.
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Die Alwerkansätze lauten: Bis und mit 5 Stück Vieh: 3.5 Stunden Alpwerk. Ab sechs Stück Vieh: 7.0 Stunden Alpwerk
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Verrechnungssatz bei finanzieller Abgeltung Fr. 25.00 pro Stunde.
Allgemeine Alpfahrtsvorschriften
Grundsätzlich gelten die «Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsamen Weiden des Kantons St. Gallen» vom jeweiligen Jahr. Ergänzungen und Änderungen werden jeweils im Frühjahr im «St. Galler Bauer» veröffentlicht und sind integrierter Be-standteil dieser Ausführungen.
Kälber und Jungrinder aus Problembetrieben sollten vor dem Alptrieb entwurmt werden.Es dürfen nur weidgewohnte Tiere aufgeführt werden.
Sevelen, 23. Februar 1998
Der Ortsgemeindepräsident F. Tischhauser
Der Alpkommissionspräsident R. Schwendener


